Allgemeine Vertragsbestimmungen
§ 1 Benutzung des überlassenen Vereinssaales, der gemeinschaftlichen
Anlagen und Einrichtungen
Die Hausordnung und die Benutzungsordnungen darf der Kleingartenverein
nachträglich aufstellen oder ändern, soweit dies im Interesse einer ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung des Vereinshauses dringend notwendig ist. Etwaige neue oder geänderte
Regelungen werden den Mietern besonders mitgeteilt. Die Veranstaltung muss mit einem
Schild an der Einganstür dem Anlass entsprechend (z.B. geschlossene oder offene
Gesellschaft) gekennzeichnet sein.
§ 2 Zahlung der Nutzungsgebühr
(1) Die Nutzungsgebühr gemäß § 2 eine Woche im Voraus, spätestens bis zur Schlüsselübergabe zu entrichten.
(2) Die Nutzungsgebühr für
Vereinsmitglieder erfahren Sie bei der Buchung.
(3) Die Nutzungsgebühr für
Gäste beträgt 150 € von Freitag 17 : 00 Uhr bis Sonntag 11 : 00 Uhr.
(4) Die Gebühr für Strom und Wasser beträgt laut Ablesung.
(5) Bei der Schlüsselübergabe muss der Mieter ein
Pfand in Höhe von 10
€
hinterlegen. Bei dem Verlust ausgehändigter Schlüssel ist der Vermieter im Interesse der Sicherheit berechtigt auf Kosten des Mieters neue Schlösser mit der erforderlichen Anzahl an Schlüsseln zu beschaffen und montieren zu lassen.
§ 3 Übergabe des überlassenen Saales
(1) Der Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjektes an den Mieter sowie die Rückgabe an
den Vermieter werden im Vertrag festgeschrieben.
§ 4 Erhaltung des überlassenen Mitobjektes
(1) Der Mieter hat das überlassene Mietobjekt sowie die zur gemeinschaftlichen
Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu
behandeln. Es hat für ausreichende Lüftung in allen ihm überlassen Räumen zu
sorgen. Die Endreinigung sowie die Müllbeseitigung erfolgen durch den Mieter und
sind im gebuchten Zeitraum durchzuführen.
§ 5 Nutzungsdauer
(1) Das Nutzungsverhältnis wird im Vertrag festgelegt und ist bindend,
(2) Das Recht zur Nutzung des Mietobjektes ist an die Zustimmung des
Vereinsvorstandes gebunden.
§ 6 Ordnung, Sicherheit und Brandschutz
(1) Alle Türen müssen während der Veranstaltung unverschlossen, frei und begehbar sein (nicht verstellt)
(2) Das Betreiben von Heizungsanlagen, Kohleöfen, Elektroheizungen usw. ist nur durch sachkundige Personen über 18 Jahre gestattet, bei Verletzungen durch unsachgemässes Betreiben dieser übernimmt der Verein keine Haftung. Eltern haften für Ihre Kinder.
(3) Offenes Feuer ist im gesamten Mietobjekt verboten.
(4) Das Parken ist in der gesamten Anlage verboten, Ausnahmen sind ausgeschildert.
§ 7 Vertragsbestandteile
(1) Die Vertragsdetails werden bei der Schlüsselübergabe besprochen, der Vertrag unterschrieben
und jeweils ein Exemplar den Parteien ausgehändigt.
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